Die Kinder des Beschwerdeführers wurden in der Schweiz geboren und gehen hier zur Schule, befinden sich mit zehn bzw. neun Jahren allerdings noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass die Zumutbarkeit der Ausreise nach Eritrea von den weiteren Umständen abhängt. Zwar dürften den Kindern erziehungsbedingt die (bzw. eine) Sprache ihres Herkunftslandes Eritrea und im Grundsatz auch die dortigen Gepflogenheiten bekannt sein. - 28 -