b. geringfügige Gefährdung der Kinder aufgrund nicht wahrnehmen der Mutterrolle in Sachen, Kinder rechtzeitig ins Bett zu bringen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Kinder über genügend Schlaf verfügen für die Teilnahme am Schulunterricht. Zum Teil nicht adäquat für den Schulalltag angezogen. Diverse Auflagen der Schule z.T. nicht erfüllt (Termine, Gespräche). Jedoch bestand keine akute Gefährdung. Eine Gefährdungsmeldung z.Hd. KESB Z. wurde seitens Schulbehörde besprochen aber letztendlich nicht eingereicht.