Bereits vor dem Wegzug der Kinder von ihrer Mutter habe die Schulsozialarbeit die Situation intensiv begleitet und Überlegungen bzgl. Kindswohlgefährdung angestellt. Im Anschluss an den Wegzug der Kinder mit dem Beschwerdeführer sei die Kindsmutter dann auch längere Zeit abwesend gewesen und das Kind D. habe in der Schule Zweifel geäussert, ob sie zurückkehren werde (act. 74 f.). Gemäss den Sozialen Diensten wäre die - 26 -