Dies wird durch die befassten Mitarbeitenden der Sozialen Dienste und der Schule X. auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. So wird vonseiten der Schule festgehalten (act. 75): Nach unserem Wissenstand sehen wir [die Kindsmutter] nicht in der Lage, zuverlässig und verbindlich die elterliche Fürsorge für D. und G. zu übernehmen und haben bisher wenig bis keinen Willen zur Erziehung und Bildung der Kinder seitens der Mutter wahrgenommen.