Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zudem vor, die Kindsmutter (seine frühere Partnerin) sei mit der Kinderbetreuung völlig überfordert gewesen. Die instabilen Verhältnisse, welchen die Kinder bei ihrer Mutter ausgesetzt gewesen seien, hätten sich negativ auf ihr Kindswohl und insbesondere ihre schulischen Leistungen ausgewirkt. Auch deshalb stünde eine Wegweisung des Beschwerdeführers, in deren Folge sie in die Obhut ihrer Mutter zurückkehren müssten, dem Kindswohl entgegen (act. 18, 23 f.). Dies wird durch die befassten Mitarbeitenden der Sozialen Dienste und der Schule X. auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt.