che erkennbar gerne bei ihm lebten (act. 62, 76). Die Situation der Kinder habe sich deutlich verbessert, seit sie mit ihrem Vater zusammenlebten, und sei heute (weiterhin) als gut einzuschätzen. Die Kinder selbst hätten sich in der Schule dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer "sämtliche Besorgungen für und mit ihnen" erledige (act. 62, 74 f.).