65, 71, 188, 232; act. 2 f., 18). Nachdem er im September 2018 wieder in den gemeinsamen Familienhaushalt eingezogen war, zog er im März 2020 zusammen mit den Kindern D. und G. in eine eigene Wohnung. In Absprache mit den Sozialen Diensten X. werden die Kinder seither durch den Beschwerdeführer betreut und sind bloss noch an den Wochenenden stundenweise tagsüber bei ihrer Mutter (MI-act. 295 ff., 328, 346; act. 18, 23, 62). - 25 -