Nach dem Gesagten liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer eine mangelhafte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor. Ein stabiles Arbeitsumfeld müsste er bei einer Wegweisung aus der Schweiz nicht aufgeben. 4.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.