Auch wenn ihm seine körperliche Verfassung die Stellensuche auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt erschwert, ist es am Beschwerdeführer, sich im Rahmen des Zumutbaren um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Diesbezüglich bringt er vor, er schreibe nach wie vor regelmässig Bewerbungen (act. 23), ohne dies jedoch zu belegen oder auch nur zu substanziieren. Es finden sich denn auch in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers.