Entsprechend ist davon auszugehen, dass es ihm seine körperliche Verfassung in nicht unerheblicher Weise erschwert, eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich einwendet, der Beschwerdeführer habe in Eritrea Militärdienst geleistet und in verschiedenen Berufen gearbeitet (act. 10 f.), kann dem nicht unbesehen gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung zur Person nach Einreichung seines - 23 -