Hinsichtlich seiner sozialen Integration bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Schweiz einen Bruder habe, zu dem er engen Kontakt pflege, und auch andere Bekannte und Freunde, mit denen er regelmässig etwas unternehme (act. 24). Mangels substanziierter Angaben zu den erwähnten Freundschaften ist indes nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge soziale Beziehungen zu Personen in der Schweiz ausserhalb seiner Familie unterhält.