Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 4.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2012 zwecks Familienvereinigung zu seiner damaligen Partnerin in die Schweiz ein und ersuchte am 19. November 2012 um Asyl. Nach Gutheissung seines Asylgesuchs ge- - 21 -