Seit Januar 2016 hat der Beschwerdeführer zwei weitere Strafbefehle erwirkt: einen wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1), begangen am 9. August 2019 (MI-act. 282 f.), welcher als Bagatelle nicht ins Gewicht fällt, und einen wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 21. Juni 2021 (act. 44). Damit hat er sich seit Beendigung seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens weitgehend, wenn auch nicht gänzlich, wohlverhalten.