Bei Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialhilfe handelt es sich um eine in Art. 121 Abs. 3 lit. b BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB gesetzlich verankerte Anlasstat, bei deren Begehung eine ausländische Person die Schweiz, unter Vorbehalt eines Härtefalls, obligatorisch zu verlassen hat (Art. 66a StGB). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, hat der Gesetzgeber mit der Normierung dieser Anlass- oder Katalogtaten klar manifestiert, dass die genannten Delikte als schwere Delikte einzustufen sind.