Ohne die Falschangaben des Beschwerdeführers hätte für F. kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden, sondern lediglich ein Anspruch auf Nothilfe. Der Gemeinde X. entstand durch die F. betreffenden Sozialhilfekosten inkl. der Kosten für die Fremdplatzierung ein Schaden von mindestens Fr. 90'000.00. Damit beging der Beschwerdeführer – unabhängig von seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Asylverfahren – Sozialhilfebetrug. Entsprechend sprach ihn die Staatsanwaltschaft Z. mit Strafbefehl vom 21. Februar 2018 auch des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.