4.2.3. Wie sich dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. Februar 2018 weiter entnehmen lässt (MI-act. 179 ff.), gab der Beschwerdeführer F. (alias H.) auch gegenüber den Sozialbehörden als seine Tochter aus. Dadurch veranlasste er die Sozialbehörden der Gemeinde X., für F. Sozialhilfeleistungen auszuzahlen und deren Fremdplatzierung einschliesslich begleitender Massnahmen im Rahmen der Sozialhilfe zu finanzieren (siehe auch vorne lit. A; MI-act. 71 ff., 107 ff., 112 ff.). Ohne die Falschangaben des Beschwerdeführers hätte für F. kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden, sondern lediglich ein Anspruch auf Nothilfe.