4.2.2. Das gesamtgesellschaftliche Interesse, sicherzustellen, dass die Migrationsbehörden in vollständiger Kenntnis der wahren Sachlage über die Gewährung eines Anwesenheitsrechts entscheiden können, ist eminent (vgl. vorne Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2011 vom 24. April 2012, Erw. 3.1), weshalb die Missbrauchsbekämpfung im Migrationsrecht einen hohen Stellenwert einnimmt. Wie die Vorinstanz richtig vorbringt (act. 80), fusst dieser hohe Stellenwert nicht zuletzt auch auf generalpräventiven Überlegungen.