83 Abs. 1, Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG), setzt die vorläufige Aufnahme eine rechtskräftige Wegweisung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016, Erw. 3.3). Die Frage, ob die Wegweisung der betroffenen Person derzeit vollzogen werden kann oder ob beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen ist, stellt sich demzufolge erst dann, wenn feststeht, dass eine Wegweisung überhaupt zulässig – das heisst begründet und verhältnismässig – ist.