Angesichts der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie des von ihm erfüllten Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre dabei im vorliegenden Fall zu klären, ob sich der Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 und Abs. 7 lit. b AIG).