4.1.2. Sollten sich der Widerruf oder die Verweigerung der Bewilligung und die damit verbundene Wegweisung einer betroffenen Person als verhältnismässig und mithin als zulässig erweisen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegenstehen und deshalb beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen ist. Angesichts der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie des von ihm erfüllten Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre dabei im vorliegenden Fall zu klären, ob sich der Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich zulässig erweist (Art.