3.5. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Asylverfahren in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen und so den Widerrufs- und Nichtverlängerungsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat. Damit erweisen sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz nach Massgabe von Art. 65 AsylG sowie Art. 32 Ziff. 1 FK als begründet. Den aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer steht auch Art. 63 Abs. 3 AIG nicht entgegen.