7.4, und 2C_358/2019 vom 18. November 2019, Erw. 3.4, wo das Bundesgericht zwar erwähnt, eine Landesverweisung könne nicht per Strafbefehl angeordnet werden, eine Bindungswirkung des Straferkenntnisses für die Migrationsbehörden jedoch jeweils aus anderen Gründen ablehnt). Nach dem Gesagten führt das Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG im vorliegenden Fall nicht zu einer Bindung der Migrationsbehörden und es steht diesen frei, gestützt auf die Täuschungs- und Betrugsdelikte des Beschwerdeführers die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verfügen.