3.4.2. Nach Massgabe von Art. 63 Abs. 3 AIG ist der Widerruf einer Bewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 oder 2 AIG unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Gleiches muss – analog – für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf (Art. 65 AsylG i.V.m.) Art. 63 Abs. 1 AIG gelten. Wäre dem nicht so, hinge die Geltung des Dualismusverbots nach Art. 63 Abs. 3 AIG davon