3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sinngemäss vor, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Falschangaben, welche die Staatsanwaltschaft Z. mit Strafbefehl vom 21. Februar 2018 als Täuschung der Behörden und Betrug abgeurteilt habe, verstosse gegen das Dualismusverbot und sei deshalb unzulässig. Die Deliktsbegehung habe bis ins Jahr 2017 angedauert, womit die gesetzlichen Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung (in Kraft seit dem 1. Oktober 2016) anwendbar gewesen seien. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft von einer Landesverweisung abgesehen.