Gemäss Strafbefehl war dem Beschwerdeführer bewusst, dass F. effektiv nicht seine Tochter ist, und machte er die falschen Angaben mit der Absicht, F. in die Schweiz zu holen, nachdem seine damalige Lebenspartnerin eine entsprechende Vereinbarung mit F. Mutter getroffen hatte. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl vom 21. Februar 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen (siehe vorne lit. A), weshalb mangels konkreter gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass die zugrundeliegende Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der der Staatsanwaltschaft zutrifft.