Liegt weder ein Bewilligungsanspruch noch eine konkrete Grundlage für die Erteilung einer Ermessensbewilligung vor, bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers kommt, wie vorstehend dargelegt, einzig der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Frage (Erw. 2.1). - 10 -