2.3. Abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls kann sich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet erweisen, die betroffene Person aber – namentlich aufgrund ihrer familiären Situation – einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung haben. Steht ein solcher im Raum, ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob effektiv ein Bewilligungsanspruch besteht.