2.2. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen indes auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit grundsätzlich verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und -9-