Dabei spielt keine Rolle, ob der oder dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft aus persönlichen Gründen originär oder – wie im Fall des Beschwerdeführers – aufgrund der Rechtsstellung einer anderen Person derivativ zugesprochen wurde. Auch eine "lediglich" im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG als Flüchtling anerkannte Person gilt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sowie der Flüchtlingskonvention und geniesst somit hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung den Schutz von Art. 65 AsylG und Art. 32 Ziff. 1 FK (Art. 59 AsylG; Urteil des Bundesgerichts 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020, Erw. 3.1 f.).