Für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bedarf es eines Nichtverlängerungsgrundes. Im Normalfall kann dieser entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG; eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 f.).