Hinzu komme, dass ihm eine Rückkehr nach Eritrea nicht zumutbar sei. Insgesamt sei daher von einem überwiegenden privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Aus diesen Gründen sei das MIKA anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. -8- 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt.