Zur Bemessung des privaten Interesses führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, seine Sozialhilfeabhängigkeit und fehlende berufliche Integration könnten ihm nicht angelastet werden. Aufgrund seiner Gehbehinderung und seiner fehlenden Berufsausbildung sei es ihm nicht möglich gewesen, sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Ausserdem sei er in sozialer Hinsicht gut integriert. Seine Wegweisung würde zur Trennung von seinen beiden Kindern führen und damit dem Kindswohl widersprechen, was eine Erhöhung des privaten Interesses zur Folge habe. Hinzu komme, dass ihm eine Rückkehr nach Eritrea nicht zumutbar sei.