Schweiz resultiere. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit sich diese als verhältnismässig erwiesen. Dem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen, namentlich auch nicht das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG oder gemäss Art. 3 und 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101).