Durch sein täuschendes Verhalten habe er der weder mit ihm noch mit seiner damaligen Partnerin verwandten H. (richtig: F.) einen Aufenthalt in der Schweiz verschafft, der dieser unter normalen Voraussetzungen nicht zugestanden hätte. Zudem habe er der Gemeinde X. einen hohen finanziellen Schaden verursacht. Der Betrug im Bereich der Sozialhilfe bilde denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung, worin zum Ausdruck komme, dass entsprechende Delikte als besonders -7-