Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. August 2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde X. sowie eine Bestätigung der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeiterin seiner Kinder ins Recht. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. September 2021 reichte er zudem eine Bestätigung seines Hausarztes ein (act. 34 ff., 40 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Juli 2022 auf dem Zirkularweg beraten (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).