20. August 2021 verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 30. November 2022 bzw. bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens (MI-act. 446). Die Vorinstanz reichte am 25. August 2021 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 31).