Am 1. März 2020 zog der Beschwerdeführer mit den beiden Kindern D. und G. aus der Familienwohnung aus und wohnt seither mit diesen in X. (MIact. 295, 328). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 253 ff., 273 ff., 285 ff., 300 ff., 319 ff., 333 ff., 335 ff.) verfügte das MIKA am 15. Dezember 2020 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 359 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 370 ff.).