146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt (MI-act. 179 ff.). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 187). In der Folge widerrief das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2019 das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl – bei gleichzeitiger Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft (MI-act. 238 ff.). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 248).