G. in X. (MI-act. 33, 324 f., 354 ff.). Die Familie wurde von Beginn weg durch die Sozialhilfe unterstützt. Ab seinem Zuzug per 1. März 2014 erhielt auch der Beschwerdeführer materielle Hilfe von der Gemeinde X., wobei er das Kind F. in seinen Gesuchen um materielle Hilfe wiederum fälschlicherweise als seine Tochter ausgab. In der Folge musste die Tochter F. in wechselnden Settings fremdplatziert werden, bis sie Ende 2016 die Volljährigkeit erreichte. Die Kosten hierfür trug ebenfalls die Gemeinde X. im Rahmen der Sozialhilfe (MI-act. 179 f.).