Am 19. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer in Basel um Asyl (MIact. 2 ff., 7 ff., 170 ff., 179 ff.). Die Kinder F. und E. wurden in das Asylgesuch eingeschlossen. Anlässlich der Befragung zur Person am 23. November 2012 gab der Beschwerdeführer das Kind F., welches unter dem falschen Namen H. eingereist war – fälschlicherweise als seine leibliche Tochter aus (MI-act. 11). Am 7. August 2013 kam sodann die gemeinsame Tochter G. des Beschwerdeführers und seiner Partnerin in Y. [Schweiz] zur Welt. Auch diese ist eritreische Staatsangehörige und als Flüchtling anerkannt.