A. Am 21. Oktober 2011 reiste die damalige Partnerin des Beschwerdeführers, B. (geb. 1986, eritreische Staatsangehörige), zusammen mit ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung, C. (geb. 2005, eritreischer Staatsangehöriger) in die Schweiz ein, worauf beide als Flüchtlinge anerkannt wurden und Asyl erhielten (act. 2; MI-act. 170). Am 8. Februar 2012 kam in Y. [Schweiz] der gemeinsame Sohn D. des Beschwerdeführers und seiner damaligen Partnerin zur Welt. Dieser ist ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger und als Flüchtling anerkannt (MIact. 325 f., 351 ff.).