Die Entschädigung gemäss Kostennote vom 3. März 2022 im Umfang von Fr. 1'577.30 (inkl. Auslagen) erscheint zu hoch. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Kostennote allein auf den zeitlichen Aufwand abstellt und keinen Bezug zur Berechnung der Entschädigung nach Anwaltstarif aufweist. Zum anderen ist der Stundenansatz von Fr. 200.00 für Rechtsvertreter einer gemeinnützigen Organisation zu hoch; bei einer Entschädigung von Fr. 1'200.00 abzüglich die geltend gemachten Auslagen von Fr. 10.30 verbleibt ein vertretbarer Stundenansatz von über Fr. 150.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.