der Beschwerdeführer war bereits vor der Vorinstanz durch die gleiche Fachstelle vertreten) und einer mittleren Schwierigkeit auszugehen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT); der Streitwert ist gering (materielle Hilfe für zwei Monaten plus Mietzins für weitere zwei Monate, abzüglich die gewährte Nothilfe). Weil der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und das - 13 - Honorar kostendeckend festzulegen ist, rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 1'200.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).