3.2. Für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung ist § 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Der Entschädigungsrahmen geht bei niedrigem Streitwert (unter Fr. 20'000.00) von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1). Vorliegend ist von einem eher geringen Aufwand (eine einzige Rechtsschrift von rund 7 Seiten; der Beschwerdeführer war bereits vor der Vorinstanz durch die gleiche Fachstelle vertreten) und einer mittleren Schwierigkeit auszugehen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT);