3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verfahrensleitung stellten sich diverse Fragen, mit denen der Beschwerdeführer – auf sich allein gestellt – überfordert gewesen wäre (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Tobias Hobi zu bewilligen.