Die Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die zentrale Frage, ob die erneute Gewährung von Sozialhilfe von der Verpflichtung zum Nachweis von 15 Stellenbewerbungen pro Monat abhängig gemacht werden durfte, verlangt eine einlässliche Prüfung. Dem Beschwerdeführer ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.