für die Monate Januar und Februar 2020 wenigstens die Kosten von je Fr. 500.00 rückwirkend zu erstatten. Schliesslich sei ihm dieser Betrag von der Gemeinde versprochen worden. 2.2. Der Beschwerdeführer hatte ab 1. Mai 2020 wieder Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. vorne Erw. 1). Ab diesem Zeitpunkt musste auch der Mietzins (nach Massgabe der entsprechenden Mietzinsrichtlinien) durch die Gemeinde übernommen werden.