Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, dass materiell unterstützten Personen eine günstigere Wohngelegenheit zugewiesen werden dürfe. Diese Personen hätten demnach einen Anspruch auf die Übernahme eines Mietzinses gemäss Mietzinsrichtlinie durch das Gemeinwesen. Die Gemeinde habe dem Beschwerdeführer zudem in der Vergangenheit die Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 500.00 für ein Zimmer im Restaurant Z. zugesagt. Da er ab März 2020 ohnehin Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe und damit die komplette Übernahme des Mietzinses durch die Gemeinde hätte, seien ihm - 11 -