2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass sein Antrag auf rückwirkende Übernahme von mindestens Fr. 500.00 an den Mietzins vom Januar und Februar 2020 sowie die Übernahme des gesamten Mietzinses ab März 2020 mit dem angefochtenen Entscheid abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer erachtet die Weisung, mit der er gemäss Gemeinderatsentscheid vom 26. November 2019 zur Suche einer günstigeren Wohnung verpflichtet wurde, als sachfremd und unzulässig. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, dass materiell unterstützten Personen eine günstigere Wohngelegenheit zugewiesen werden dürfe.