Der Beschwerdeführer erfüllte aber die massgebende Vorgabe in den Monaten März und April 2020 nicht, indem er nur 8 bzw. 12 Stellenbemühungen nachgewiesen und damit insgesamt nur 20 bzw. zwei Drittel der massgebenden Anzahl Stellenbewerbungen eingereicht hatte. Folglich lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen für die Monate März und April 2020 keine Sozialhilfe zusprachen.